Seit dem 1. Oktober 2022 gilt ein neuer, bundeseinheitlicher gesetzlicher Mindestlohn von € 12,00. Im gleichen Zuge wurde die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse von € 450 auf € 520 pro Monat angepasst.
Ab dem 1. Januar 2024 soll nach neuesten Vorschlägen der Mindestlohnkommission eine Anhebung um 3,4 Prozent auf € 12,41 erfolgen. Zum 1. Januar 2025 soll dann eine weitere Anhebung auf € 12,82 erfolgen.
Bei Verträgen mit "Minijobbern" sollte daher bereits frühzeitig überprüft werden, ob durch die Anhebung des Mindestlohn die Grenze der Geringfügigkeit von € 520 pro Monat überschritten wird.
Aufgrund der aktuellen Lage vergeben wir gerne wieder Termine in unserer Kanzlei und nehmen Ihre Unterlagen wieder persönlich in Empfang.
Zum Schutz Ihrer Gesundheit und der unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bitten wir Sie bei Betreten der Kanzleiräume weiterhin einen Mundschutz zu tragen.