Das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die ab dem 1. August 2015 geltende Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) veröffentlicht.
Die Anpassungen sehen vor, dass für den Arbeitgeber künftig die Aufzeichnungspflicht zur Erstellung, Aufbewahrung und Bereithaltung der Stundenaufzeichnungen nach dem Mindestlohngesetz bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt des Arbeitnehmers mehr als € 2.000 brutto beträgt und dieses Monatsentgelt nachweislich für die letzten abgerechneten zwölf Monate gezahlt wurde.