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Änderung bei der Mindestlohndokumentation

Das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die ab dem 1. August 2015 geltende Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) veröffentlicht.

Die Anpassungen sehen vor, dass für den Arbeitgeber künftig die Aufzeichnungspflicht zur Erstellung, Aufbewahrung und Bereithaltung der Stundenaufzeichnungen nach dem Mindestlohngesetz bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt des Arbeitnehmers mehr als € 2.000  brutto beträgt und dieses Monatsentgelt nachweislich für die letzten abgerechneten zwölf Monate gezahlt wurde.

Bisher waren Arbeitgeber nur dann von den Dokumentationspflichten befreit, wenn das verstetigte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers mehr als € 2.958 brutto betrug.

Weiter entfällt bei ab dem 1. August 2015 die Aufzeichnungspflicht für alle im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers). Damit soll nach Auffassung des  BMAS verhindert werden, dass Familien in Konfliktsituationen geraten.

Die neue, vollständige Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung finden Sie auf der Homepage Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

 

Quelle: BMAS - Stand: 8/2015

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