Seit dem 1. Juli 2021 gilt ein neuer, bundeseinheitlicher gesetzlicher Mindestlohn von € 9,60 brutto.
Ab dem 1. Januar 2022 erfolgt dann eine Anhebung auf € 9,82 brutto. Die bisherigen Ausnahmen zum Mindestlohn, z.B. für Azubis, sowie die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten bleiben davon unberührt.
Bei Verträgen mit "Minijobbern" sollte daher dringend überprüft werden, ob durch die Anhebung des Mindestlohn die Grenze der Geringfügigkeit von € 450 pro Monat überschritten wird.
Um Sie im Vorwege auch hier bestmöglich unterstützen zu können, steht Ihnen auch - neben unseren Personalfragebögen zur Aufnahme eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sowie dem Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigten - ein Muster-Arbeitsvertrag der Minijob-Zentrale für geringsfügig entlohnte Beschäftigte zum Download in unserem Mandantenservice-Bereich unter der Rubrik "Formulare" zur Verfügung.
Hier gelangen Sie direkt zur Rubrik Formulare.
Bei weiteren Fragen rund um das Thema Mindestlohn und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse steht Ihnen unser Kanzleiteam gerne zur Verfügung.