Ab dem 1. Januar 2020 erhöht sich der Mindestlohn auf € 9,35 brutto. Die bisherigen Ausnahmen zum Mindestlohn, z.B. für Azubis, sowie die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten bleiben davon weiterhin unberührt.
Gerade bei Verträgen mit sog. "Minijobbern" sollte daher dringend überprüft werden, ob durch die erneute Anhebung des Mindestlohn bei gleichbleibender Stundenzahl die Grenze der Geringfügigkeit von € 450 pro Monat überschritten wird.
Um Sie im Vorwege auch hier bestmöglich unterstützen zu können, steht Ihnen ab sofort auch - neben unseren Personalfragebögen zur Aufnahme eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sowie dem Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigten - ein Muster-Arbeitsvertrag der Minijob-Zentrale für geringsfügig entlohnte Beschäftigte zum Download in unserem Mandantenservice-Bereich unter der Rubrik "Formulare" zur Verfügung.
Hier gelangen Sie direkt zur Rubrik Formulare.
Bei weiteren Fragen rund um das Thema Mindestlohn und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse steht Ihnen unser Kanzleiteam gerne zur Verfügung.