Seit dem 1. Januar 2019 gilt ein neuer, bundeseinheitlicher gesetzlicher Mindestlohn von € 9,19 brutto.
Ab dem 1. Januar 2020 erfolgt dann eine Anhebung auf € 9,35 brutto. Die bisherigen Ausnahmen zum Mindestlohn, z.B. für Azubis, sowie die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten bleiben davon unberührt.
Bei Verträgen mit "Minijobbern" sollte daher dringend überprüft werden, ob durch die Anhebung des Mindestlohn die Grenze der Geringfügigkeit von € 450 pro Monat überschritten wird.
Besonderes Augenmerk liegt dabei auch auf den sog. Minijobbern auf Abruf, d.h. geringfügig Beschäftigte ohne feste monatliche Stundenvereinbarung.
Da durch das "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge" die gesetzliche Vermutung der vereinbarten Wochenarbeitszeit ab dem 1. Januar 2019 von bisher 10 auf nunmehr 20 Wochenstunden angehoben wurde - sofern Sie keine eindeutige Regelung im Arbeitsvertrag hinsichtlich der Arbeitszeit getroffen haben - sollte überprüft werden, inwieweit die bestehenden Vereinbarungen diesbezüglich angepasst werden müssen.
Gleichzeitig gilt es auch zu prüfen, ob durch die Anhebung des Mindestlohns auf € 9,19 bei gleichbleibender Stundenzahl die Geringfügigkeitsgrenze von € 450,- nunmehr überschritten wird.
Um Sie im Vorwege auch hier bestmöglich unterstützen zu können, steht Ihnen ab sofort auch - neben unseren Personalfragebögen zur Aufnahme eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sowie dem Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigten - ein
Muster-Arbeitsvertrag der Minijob-Zentral e für geringsfügig entlohnte Beschäftigte zum Download in unserem Mandantenservice-Bereich unter der Rubrik "Formulare" zur Verfügung.Hier gelangen Sie direkt zur Rubrik Formulare.
Bei weiteren Fragen rund um das Thema Mindestlohn und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse steht Ihnen unser Kanzleiteam gerne zur Verfügung.