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Anhebung der Grenze für den Sofortabzug geringwertiger Wirtschaftsgüter ab 1.1.2018

Die Bundesregierung hat am 27. April 2017 über die Anhebung der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 auf nunmehr 800 Euro netto entschieden. Diese Regelung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Die neue Wertgrenze, welche zuvor letztmalig im Jahre 1965 angehoben worden ist, wird auf nach dem 31.12.2017 angeschaffte Geringwertige Wirtschaftsgüter angewendet.

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind im Einkommensteuergesetz als selbständig nutzbare, abnutzbare, bewegliche Gegenstände definiert, welche längerfristig dem Unternehmen dienen sollen und dem Anlagevermögen zuzuordnen sind. Hierunter versteht man z.B. Stühle, Tische, Telefone / Smartphones, Tablets, Laptops etc.

Eigenständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 Euro netto können ab dem 1. Januar 2018 sofort als Betriebsausgabe behandelt werden.

Hintergrund dieser Entscheidung ist eine Reduzierung des Bürokratieaufwandes für kleine und mittlere Unternehmen sowie eine Förderung der Investitionen der Wirtschaft.

 

Bei Fragen rund um das Thema Geringwertige Wirtschaftsgüter steht Ihnen unser Kanzleiteam gerne zur Verfügung.

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