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Mindestlohn und Aufzeichnungspflichten ab dem 1.1.2015

Donnerstag, 01. Januar 2015
Erstellt: Mittwoch, 18. Februar 2015

Seit dem 1. Januar 2015 gilt für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch für kurzfristig Beschäftigte sowie in Privathaushalten angestellte Arbeitnehmer, flächendeckend der gesetzliche Mindestlohn von € 8,50 pro Stunde.

Der Mindestlohn gilt ebenfalls für geringfügig Beschäftigte (Minijobs). Hier gilt es das auszubezahlende Entgelt durch die zu arbeitenden Stunden zu dividieren. Im Ergebnis müssen mindestens 8,50 € pro Stunde herauskommen, wobei es unzulässig ist die pauschale Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben in die Berechnung einzubeziehen.

Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn gelten für Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss sowie Zeitungszusteller (mit einer Übergangsregelung), ehrenamtliche Tätigkeiten, Langzeitarbeitslose und Praktikanten, die sog. Pflichtpraktika ausüben.

Auch bei Arbeitsverhältnissen mit nahen Angehörigen, z.B. Ehegatten und Kindern, gilt ein Mindestlohn von 8,50 €.

Nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und andere freiwillige Einmalzahlungen, welche kein Entgelt für geleistete Arbeit darstellen.

Des Weiteren sind Arbeitgeber mit den Neuregelungen des Tarifautonomiegesetzes  ab 1.1.2015 verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von geringfügig Beschäftigten (Minijobbern), kurzfristig Beschäftigten sowie Arbeitnehmern bestimmter Wirtschaftszweige* spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Die Aufbewahrungsfrist für diese Aufzeichnungen beträgt zwei Jahre. Minijobber in Privathaushalten sind jedoch von der Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitsstunden ausgenommen.

Eine Vorlage zur „Stundenaufstellung für Arbeitnehmer“ steht Ihnen als Download in unserem Mandantenservice-Bereich unter der Rubrik "Formulare" zur Verfügung

Da in Zukunft verstärkt mit einer Überwachung bzw. Kontrolle der Einhaltung der Mindestlohnvorschriften zu rechnen sein dürfte und Verstöße sowohl im Mindestlohn, als auch bei den Aufzeichnungspflichten empfindliche Bußgelder nach sich ziehen können, empfehlen wir Ihnen, diese Vorgaben zu beachten.

Bei Fragen rund um das Thema Mindestlohn steht Ihnen unser Kanzleiteam gerne zur Verfügung.

 

*Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft,  Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen mit Beteiligung am Messe Auf- & Abbau, Fleischwirtschaft